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Statuten

Statuten des Vereins zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2 Tätigkeitsbereich und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2. Der Verein dient der Förderung der Pressefreiheit, sowie eines der Wahrheitsfindung und Korrektheit verpflichteten Gebrauchs derselben, und der Wahrnehmung der Selbstkontrolle der Printmedien sowie von Nachrichtenagenturen, einschließlich der Selbstkontrolle im Bereich der Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung (vgl. EU-VO 596/2014). Darüber hinaus kann der Verein auch die medienethische Kontrolle einzelner nicht-kommerzieller privater Radio- und Fernsehsender übernehmen, die unabhängig, werbefrei und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Medienproduktion sowie deren terrestrischer und digitaler Distribution bereitstellen (vgl. § 29 KommAustria-Gesetz).

3. In diesem Zusammenhang verfügt der Verein über Kontrolleinrichtungen, die bei Beschwerden von Betroffenen oder bei Mitteilungen von Leserinnen und Lesern / Hörerinnen und Hörern / Seherinnen und Sehern betreffend redaktionelle Veröffentlichungen oder journalistische Verhaltensweisen tätig werden, zudem aber auch die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative vorzugehen. Sofern sich Printmedien, Nachrichtenagenturen oder nicht-kommerzielle private Radio- und Fernsehsender iSd. Abs 2 diese Kontrolleinrichtungen freiwillig anerkennen, erhalten sie hierfür ein Gütesiegel des Presserates zum Nachweis ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen für die publizistische Arbeit, wie sie im Ehrenkodex festgelegt sind (das "Presserat-Gütesiegel"). Eine Anerkennung der Selbstkontrolle des Presserats durch ein Medium erfasst auch dieses ergänzende Medien. Als "ergänzende Medien" gelten ausschließlich Medien, deren Hauptzweck in der Ergänzung periodischer Druckwerke oder privater Radio- und Fernsehsender iSd Abs 2 liegt, wie z.B. Internetausgaben von Printprodukten oder Internetauftritte.

4. Weiters erarbeitet der Verein die Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse), die der Verein im Bedarfsfall laufend ergänzt oder in Form von Richtlinien interpretiert.

5. Der Verein hat auch den Zweck, das Ansehen der österreichischen Presse zu wahren, Missstände im österreichischen Pressewesen zu beseitigen und den ungehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen zu fördern.

6. In den genannten Bereichen soll der Verein auch als Ansprechpartner für Leserinnen und Leser, Journalistinnen und Journalisten sowie Verlegerinnen und Verleger dienen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden eine Reihe von Gremien eingerichtet. Zu nennen sind insbesondere die Beschwerdesenate (§16 der Statuten), die über Beschwerden und Mitteilungen betreffend redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltensweisen entscheiden. Der Verein kann Ombudsleute bestellen, die bei Beschwerden oder Mitteilungen vermittelnd tätig werden können. Der sich aus den Mitgliedern der Beschwerdesenate zusammensetzende Presserat wird insbesondere die Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex; §2 Abs. 2) überarbeiten. Darüber hinaus kann zu einem späteren Zeitpunkt zur Unterstützung der Organe des Vereins ein beratender Beirat eingerichtet werden, der durch die Organe in Anspruch genommen werden kann. Auch wird es jährliche Tätigkeitsberichte geben, die sowohl einen Überblick über die behandelten Beschwerdefälle aber auch eine generelle Analyse über aktuelle Missstände und Probleme im österreichischen Pressewesen enthalten werden. Nicht zuletzt soll die Geschäftsstelle neben der Unterstützung der Vereinsorgane auch Ansprechpartner und Informationsstelle für Leserinnen und Leser, Journalistinnen und Journalisten sowie Verlegerinnen und Verleger in den vom Vereinszweck umfassten Bereichen sein.
Der Verein kann überdies Stellungnahmen zu gesetzlichen Änderungen in den Bereichen Pressefreiheit, Journalismus und Pressewesen abgeben. In diesen Bereichen können auch Veranstaltungen durchgeführt werden, die für die Öffentlichkeit oder für Fachkreise zugänglich sind.
Über die Tätigkeit des Vereins und seiner Gremien kann die Öffentlichkeit z.B. durch Presseaussendungen und Pressekonferenzen informiert werden.
Zur Förderung des Vereinszwecks können außerdem Kooperationen mit anderen Organisationen jeder Art (private und öffentliche Unternehmen, Vereine, etc.) eingegangen werden, sofern Interessen des Trägervereins oder seiner Mitglieder nicht entgegenstehen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Finanzierung der öffentlichen Hand und sonstigen Zuwendungen, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet, aufgebracht werden.


§ 4 Vereinsmitglieder

1. Der Verein verfügt ausschließlich über ordentliche Mitglieder.

2. Mitglieder des Vereines sind:
a) Der Österreichische Gewerkschaftsbund, vertreten durch die JournalistInnengewerkschaft in der GPA
b) der Verband österreichischer Zeitungen
c) der Verein der Chefredakteure
d) der österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband
e) der Verband der Regionalmedien Österreichs
f) der Presseclub Concordia - Vereinigung österreichischer Journalisten und Schriftsteller
g) weitere gemäß § 5 aufgenommene Mitglieder.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines können alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die entweder im journalistischen oder im verlegerischen Bereich Aufgaben der Interessensvertretung wahrnehmen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Festsetzung der Anzahl der vom aufzunehmenden Mitglied zu entsendenden Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern ist sicherzustellen, dass innerhalb des Vereins das Kräfteverhältnis zwischen Mitgliedern, die die Interessen der Journalistinnen und Journalisten, sowie Mitgliedern, die die Interessen der Verlegerinnen und Verleger vertreten, ausgeglichen bleibt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens 12 Monate zuvor schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit obliegt dem Austretenden.

3. Die Mitgliederversammlung (§ 9 ff) kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer einmonatigen Nachfrist, länger als 12 Monate mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung weiterer fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ausschließen, wenn dieses Mitglied wiederholt trotz Abmahnung durch das Präsidium und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vereinsschädigendes Verhalten oder ein Verhalten, durch das das Ansehen des Vereins in Mitleidenschaft gezogen wird, an den Tag legt. In der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung der Mitgliederversammlung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Den Vertreterinnen / Vertretern des vom Ausschluss bedrohten Mitglieds kommt bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht zu.

5. Die Verpflichtung zur Entrichtung von zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits fälligen Mitgliedsbeiträgen bleibt von einer Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Soweit zwischen Anzeige des Austritts und dem Austrittstermin (vgl. § 6 Abs. 2) neuerlich ein Mitgliedsbeitrag fällig wird, ist dieser nur aliquot für die Dauer bis zum Austrittstermin zu entrichten.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Statuten, Vertreterinnen / Vertreter in die Organe des Vereins zu entsenden, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters sind die Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet, wobei diese aufgrund des für das Folgejahr veranschlagten Eigenmittelbedarfes zu ermitteln ist und jedes Mitglied jenen Teil des Eigenmittelbedarfes als Mitgliedsbeitrag zu entrichten hat, welcher dem Verhältnis zwischen der Zahl seiner Vertreterinnen/ Vertreter in der Mitgliederversammlung und der Summe aller Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung entspricht, bei insgesamt 14 Vertreterinnen / Vertretern also 1/14 des Eigenmittelbedarfes pro Vertreterin / Vertreter. Bei der Festsetzung der Höhe der jeweils zu zahlenden Mitgliedsbeiträge kann die Finanzkraft des einzelnen Mitglieds berücksichtigt werden. Die Summe der den Mitgliedern aus dem Kreis der Interessensvertreterinnen und -vertreter der Journalistinnen und Journalisten und der den Mitgliedern aus dem Kreis der Interessensvertreterinnen und - vertreter der Verlegerinnen und Verleger vorgeschriebenen Beiträge hat jedoch identisch zu sein.

3. Mitglieder haben ihnen zugehörige Printmedienunternehmen - bei sonstigem Entzug des Rechtes zur Führung des Presserat-Gütesiegels (§ 2 Abs. 2 der Statuten) - zu verpflichten, von Beschwerdesenaten des Presserates (§ 16 der Statuten) gemäß der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate angeordnete Veröffentlichungen unter Einhaltung der in der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist vorzunehmen.


§ 8 Vereinsorgane / Prüferinnen und Prüfer / Gremien

1. Der Verein verfügt über folgende Vereinsorgane, Vereinsgremien und Vereinsprüferinnen und -prüfer:
a) Mitgliederversammlung des Österreichischen Presserates (kurz "Mitgliederversammlung") (Mitgliederversammlung iSd VerG 2002)
b) Präsidium des Österreichischen Presserates (kurz "Präsidium") (Vereinsvorstand iSd VerG 2002)
c) Geschäftsstelle des Österreichischen Presserates (kurz "Geschäftsstelle")
d) Beschwerdesenate des Österreichischen Presserates (kurz "Beschwerdesenate")
e) Der Österreichische Presserat (kurz "Presserat")
f) Ombudsleute des Österreichischen Presserates (kurz "Ombudsleute")
g) Rechnungsprüferinnen und - prüfer
h) Schiedsgericht
i) Finanzreferentin / Finanzreferent
j) Schriftführerin / Schriftführer.


§ 9 Mitgliederversammlung des Österreichischen Presserates

1. Die Mitgliederversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.

2. Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

3. Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung sind die von den Mitgliedern entsandten Vertreterinnen /Vertreter mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail, an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail Adresse einzuladen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die in Aussicht genommene Tagesordnung sowie das Protokoll der letzten Sitzung beizulegen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen. Das Präsidium hat diese Anträge samt aktualisierter Tagesordnung bis spätesten 3 Tage vor dem Sitzungstermin an die von den Mitgliedern entsandten Vertreterinnen / Vertreter schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail weiterzuleiten.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Sofern sich kein(e) von einem Mitglied entsandte(r) Vertreterin / Vertreter dagegen ausspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

6. Alle von den Mitgliedern entsandte Vertreterinnen und Vertreter sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, antrags- und stimmberechtigt. Jede(r) entsandte Vertreterin / Vertreter verfügt über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine(n) andere(n) Vertreterin / Vertreter ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 50% der von den Mitgliedern entsandten Vertreterinnen und Vertreter anwesend oder vertreten sind. Wird das Anwesenheitsquorum bei Sitzungsbeginn nicht erreicht, ist die Sitzung zu unterbrechen und nach einer ½ Stunde wiederzueröffnen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn zumindest 33% der von den Mitgliedern entsandten Vertreterinnen und Vertreter anwesend oder vertreten sind.

8. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichende Mehrheitserfordernisse sind in diesen Statuten ausdrücklich festgehalten.

9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin / der Präsident und bei deren /dessen Verhinderung ihr(e) / sein(e) Stellvertreterin / Stellvertreter. Wenn auch diese(r) verhindert ist, führt die / der an Jahren älteste anwesende entsandte Vertreterin / Vertreter den Vorsitz. Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer obliegt die Protokollführung in der Mitgliederversammlung, das Protokoll bedarf der Bestätigung der Schriftführerin / des Schriftführers und ist spätestens gemeinsam mit der Einladung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung (gemäß § 9.3) zu übermitteln.

10. Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge, die über inflationsbedingte Indexanpassungen hinausgehen, bedürfen der Einstimmigkeit.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten (§ 12)
b) die Wahl der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers (§ 12)
c) die Wahl der Mitglieder der Beschwerdesenate (§ 16)
d) die Wahl der Ombudsleute (§ 18)
e) die Wahl einer Finanzreferentin / eines Finanzreferenten (§ 18a), einer Schriftführerin / eines Schriftführers (18b) sowie der Rechnungsprüferinnen /Rechnungsprüfer (§ 20)
f) die Enthebung von Vereinsorganen (§ 21)
g) die Vornahme der Abgrenzung zwischen laufenden und außergewöhnlichen Geschäften (§ 14)
h) die Erlassung der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate und die Festsetzung von Aufwandsersätzen (§ 16 Abs. 7)
i) die Erlassung der Geschäftsordnung des Presserates (§ 17 Abs. 3)
j) die Erlassung der Grundsätze für die publizistische Arbeit in Österreich (Ehrenkodex für die österreichische Presse) (§ 2 und 3) vorbehaltlich der vorherigen Befassung der Sozialpartner
k) die Einsetzung von Ausschüssen zur Behandlung spezieller Fragestellungen
l) die Entlastung des Präsidiums
m) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die jeweiligen Mitglieder
n) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
o) die Beschlussfassung über den Voranschlag
p) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
q) die Beschlussfassung über die Neuaufnahme von Mitgliedern und Festsetzung der Anzahl der von ihnen zu entsendenden Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung
r) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
s) die endgültige Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme der medienethischen Kontrolle von einem nicht-kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsender iSd § 2 Abs 2 bei Widerspruch einer / eines der Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Präsidiums (§ 21a Abs 3) oder sofern die Antragstellerin das im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Präsidiums, der von keiner Vertreterin / keinem Vertreter in der Mitgliederversammlung widersprochen wird, beantragt (§ 21a Abs 4)
t) der Beschluss über die Beendigung der medienethischen Kontrolle von konkreten privaten nicht kommerziellen Radio- und Fernsehsendern iSd § 2 Abs 2 (§ 21a Abs 6).

2. Die Mitgliederversammlung kann zur Behandlung spezieller Fragestellungen Ausschüsse einsetzen. Deren Zusammensetzung und Aufgabenstellung ist in dem Beschluss über die Einsetzung festzuhalten.


§ 11 Entsendung von Vertreterinnen / Vertretern in die Mitgliederversammlung

1. Die Vereinsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch von ihnen zu entsendende Vertreterinnen / Vertreter vertreten. Dabei kommen den einzelnen Mitgliedern die Entsendungsrechte wie folgt zu:
a) Der Österreichische Gewerkschaftsbund, vertreten durch die JournalistInnengewerkschaft in der GPA 5 Vertreterinnen / Vertreter
b) Presseclub Concordia 1 Vertreterin / Vertreter
c) Verein der Chefredakteure 1 Vertreterin / Vertreter
d) Verband österreichischer Zeitungen 5 Vertreterinnen / Vertreter
e) Verband der Regionalmedien Österreichs 1 Vertreterin / Vertreter
f) Österreichischer Zeitschriften und Fachmedienverband 1 Vertreterin / Vertreter
g) weitere gemäß § 5 der Statuten bestellte Mitglieder entsprechend der Festsetzung gemäß § 5 Abs. 2.

2. Eine Statutenänderung, durch die es zu einer Abänderung der Entsendungsrechte kommen soll, bedarf der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Die Funktionsperiode der entsandten Vertreterinnen / Vertreter beträgt 2 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Mit dem Erreichen eines Höchstalters von 70 Jahren endet die Funktionsperiode der betroffenen Vertreterin / des betroffenen Vertreters automatisch. Ebenso können Mitglieder ihre Vertreterinnen /Vertreter vorzeitig abberufen. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer Vertreterin / eines Vertreters hat das betroffene entsendungsberechtigte Mitglied eine Nachnominierung vorzunehmen. Die Funktionsperiode der/ des nachnominierten Vertreterin / Vertreters endet gemeinsam mit der Funktionsperiode der restlichen Vertreterinnen / Vertreter. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Vertreterinnen / Vertreter bis zur Nominierung einer / eines neuen Vertreterin / Vertreters (oder der Wiederbestellung der / des alten Vertreterin / Vertreters) weiterhin im Amt.


§ 12 Präsidium des Österreichischen Presserates

1. Das Präsidium ist der "Vereinsvorstand" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2. Das Präsidium setzt sich aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten sowie der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zusammen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von 2/3 der Präsidiumsmitglieder beschlussfähig, die Beschlussfassungen erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Davon abweichende Mehrheitserfordernisse sind in diesen Statuten ausdrücklich festgehalten.

3. Die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten erfolgt aus dem Kreise und durch die Mitgliederversammlung. Die Funktionsperiode deckt sich mit der der restlichen Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung (vgl. § 11 Abs. 1). Nach Ablauf der Funktionsperiode ist das Amt noch bis zur Bestellung der Nachfolgerin / des Nachfolgers fortzuführen. Bei der Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten ist sicher zu stellen, dass jeweils eine /einer der Beiden, Vertreterin / Vertreter eines Mitglieds aus dem Kreis der Interessensvertreterinnen / Interessensvertreter der Journalistinnen / Journalisten und die / der Andere Vertreterin / Vertreter eines Mitglieds aus dem Kreis der Interessensvertreterinnen / Interessensvertreter der Verlegerinnen / Verleger ist. Die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten soll unter den Mitgliedern rotieren, deshalb kann ein Mitglied, wenn eine von ihm in die Mitgliederversammlung entsendete Person die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten ausgeübt hat, erst wieder eine(n) Kandidatin / Kandidaten für die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten nominieren, nachdem diese Funktion von Kandidatinnen / Kandidaten aller anderen Mitglieder ausgeübt wurde.

4. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer wird durch die Mitgliederversammlung für eine Funktionsdauer von 5 Jahren gewählt und hat ihre / seine Funktion hauptberuflich auszuüben. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer bis zur Bestellung ihrer / seiner Nachfolge das Amt fortzuführen. Wiederbestellungen sind zulässig. Zwischen der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer und dem Verein wird für die Dauer der Bestellung ein Dienstvertrag abgeschlossen. Bei Abschluss dieses Vertrags wird der Verein durch die Präsidentin / den Präsidenten und die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten vertreten.


§ 13 Aufgaben des Präsidiums

1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.

2. In den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
e) Vorbereitung des jährlichen Tätigkeitsberichtes sowie Weiterleitung der Grundsätze für die publizistische Arbeit zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (§ 23)
f) Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme der medienethischen Kontrolle von einem nicht kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsender iSd § 2 Abs 2 (§ 21a Abs 3).


§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Präsidiums

1. Die laufenden Rechtsgeschäfte des Vereins werden durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer geführt. In diesem Bereich kommt ihr / ihm Alleinvertretungsbefugnis zu. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer wird dabei durch die Geschäftsstelle unterstützt. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen laufenden und außergewöhnlichen Geschäften hat die Mitgliederversammlung Richtlinien zu erlassen, die eine entsprechende Abgrenzung vornehmen. Weiters ist die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.

2. Hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht als laufende Geschäfte anzusehen sind, obliegt die Vertretung der Präsidentin / dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums. Für den Fall, dass die Präsidentin / der Präsident verhindert ist, obliegt in diesen Angelegenheiten die Vertretung des Vereins der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten gemeinsam mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer. Für den Fall, dass auch die Vizepräsidentin / der Vizepräsident verhindert ist, obliegt in Notfällen auch bei außerordentlichen Geschäften der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer alleine die Vertretung. Dieser muss in diesem Fall jedoch umgehend die beiden anderen Mitglieder des Präsidiums über die von ihr / ihm getätigten Vertretungshandlungen schriftlich informieren und diese binnen 6 Wochen durch zumindest ein Präsidiumsmitglied nachträglich genehmigen lassen.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bedürfen der Zustimmung der beiden anderen Präsidiumsmitglieder.

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen an Nichtmitglieder des Präsidiums, den Verein nach außen zu vertreten beziehungsweise für ihn zu zeichnen, bedürfen der Zustimmung von zumindest zwei Präsidiumsmitgliedern.

5. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin / der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung, der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

6. Die Präsidentin / der Präsident und bei deren / dessen Verhinderung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident führt den Vorsitz im Präsidium ebenso wie in der Mitgliederversammlung.

7. Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer obliegt die Protokollführung im Präsidium.


§ 15 Geschäftsstelle des Österreichischen Presserates

1. Der Geschäftsstelle obliegt die administrative Unterstützung der restlichen Vereinsorgane und Gremien. Weiters hat sie mit angemessenen Mitteln die Allgemeinheit über die Tätigkeitsbereiche und Struktur des Vereins zu informieren. Nicht zuletzt soll die Geschäftsstelle auch als Ansprechpartnerin und Informationsstelle für Leserinnen / Leser, Journalistinnen / Journalisten und Verlegerinnen / Verleger in den vom Vereinszweck umfassten Bereichen dienen.

2. Die Geschäftsstelle ist mit den für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 erforderlichen Ressourcen auszustatten, wobei dabei jedoch die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen sind.

3. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer.


§ 16 Beschwerdesenate des Österreichischen Presserates

1. Bei den Beschwerdesenaten handelt es sich um unabhängige und weisungsfreie Organe der Selbstkontrolle der österreichischen Presse, die im Beschwerdeverfahren ständige Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO sind.

2. Der Verein verfügt über zumindest zwei Beschwerdesenate. Die Senate sind zur Entscheidung über Beschwerden und Mitteilungen betreffend redaktionelle Veröffentlichungen oder journalistische Verhaltensweisen berufen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, auf eigene Initiative tätig zu werden.

3. Jeder Senat besteht aus 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu bestellen sind. In jedem Senat müssen zumindest zwei Mitglieder eine abgeschlossene juristische Ausbildung aufweisen. Die nicht juristischen Mitglieder müssen ausreichende Erfahrung in einem Medienberuf haben und Journalistinnen / Journalisten im Sinne des JournG sein. Weitere Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder können in der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate festgehalten werden.

4. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdesenate beläuft sich auf 3 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bis zur Bestellung der jeweiligen Nachfolgerinnen / Nachfolger haben die Mitglieder ihre Ämter fortzuführen. Anhängige Verfahren sind innerhalb einer Funktionsperiode möglichst abzuschließen. Bei der erstmaligen Bestellung der Berufungssenate beläuft sich die Funktionsperiode der Mitglieder des 1. Senates auf 3 Jahre und die des 2. Senates auf 1 ½ Jahre.

5. Führende Funktionärinnen / Funktionäre der Mitglieder des Vereins, führende Funktionärinnen / Funktionäre von anderen Interessensvertretungen auf Bundes- und Landesebene, Mitglieder des Präsidiums sowie Inhaberinnen / Inhaber politischer Ämter auf Bundes- und Landesebene dürfen nur in Ausnahmefällen, die vom jeweiligen nominierenden Trägervereinsmitglied zu begründen sind, zum Mitglied bestellt werden.

6. Die Mitgliederversammlung bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder jedes Senates die Vorsitzende / den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied als stellvertretende Vorsitzende / stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Senates. Die / der Vorsitzende muss über zumindest 5 Jahre Praxis in einem Rechtsberuf verfügen. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Beschwerdesenate bilden gemeinsam die Vorsitzendenkonferenz der Beschwerdesenate.

7. Das Verfahren vor den Beschwerdesenaten ist in einer Verfahrensordnung zu regeln, die die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 17 Der Österreichische Presserat

1. Die Mitglieder der Beschwerdesenate bilden gemeinsam den Presserat. Die Vorsitzführung im Presserat wechselt jährlich zwischen den Vorsitzenden der Beschwerdesenate. Diejenigen Vorsitzenden, denen im jeweiligen Jahr die Vorsitzführung nicht obliegt, vertreten die zuständige Vorsitzende /den zuständigen Vorsitzenden im Falle ihrer / seiner Abwesenheit.

2. Mit der Gründungsversammlung unterzeichnen die Vereinsmitglieder den aktuell gültigen Ehrenkodex. Der Presserat erarbeitet einen Formulierungsvorschlag für die Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex) (§§ 2 und 3 der Statuten). Ebenso erarbeitet der Presserat im Bedarfsfall Ergänzungen, Adaptierungen oder interpretierende Richtlinien zum Ehrenkodex. Zudem obliegt es dem Presserat dem Präsidium jährlich eine schriftliche Zusammenfassung über die Tätigkeit der Beschwerdesenate zu übermitteln. In diesen Tätigkeitsberichten ist auch auf aktuelle Fragen der Pressefreiheit sowie auf generelle Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze für die publizistische Arbeit in Österreich einzugehen.

3. Der Presserat hat zumindest jedes zweite Quartal zu tagen. Die Beschlussfassungen innerhalb des Presserats über die Vorschläge und Berichte gemäß Abs. 2 erfolgen mit 2/3 der gültigen Stimmen. Die Einberufung des Presserates und die Einladung der Mitglieder obliegt der / dem Vorsitzenden. Die Protokollführung bei Sitzungen des Presserates obliegt der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung kann für den Presserat eine eigene Geschäftsordnung vorsehen.


§ 18 Ombudsleute des Österreichischen Presserates

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine oder mehrere Ombudspersonen bestellen. Eine Ombudsperson muss zumindest fünf Jahre einschlägige Erfahrung in einem Medienberuf haben. Die Funktionsperiode beläuft sich auf drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Geschäftsverteilung der Ombudsleute richtet sich nach der Verfahrensordnung der Beschwerdesenate.

2. Die / der Vorsitzende des für die Führung eines Verfahrens zuständigen Senats kann eine Beschwerde oder Mitteilung an eine der Ombudspersonen weiterleiten. Diese hat in weiterer Folge einen in der Verfahrensordnung des Beschwerdesenats näher zu regelnden Zeitraum zur Verfügung, während dem sie den Versuch einer einvernehmlichen Regelung des Falles unternimmt.

3. Die Ombudsleute erhalten für ihre Tätigkeit einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Aufwandsersatz.


§ 18a Finanzreferentin / Finanzreferent

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren eine Finanzreferentin / einen Finanzreferent. Die Finanzreferentin / der Finanzreferent ist ehrenamtlich tätig und unterstützt das Präsidium bei der ordnungsgemäßen Finanzgebarung des Vereins. Budgetentwürfe für den Verein sind von der Geschäftsführerin / vom Geschäftsführer zu erstellen und vor Vorlage an das Präsidium und die Mitgliederversammlung mit der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten abzustimmen. Die Finanzreferentin / der Finanzreferent ist zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Konten des Vereins berechtigt, hierfür sind ihr / ihm die Zugriffsberechtigungen zu erteilen.


§ 18b Schriftführerin / Schriftführer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren eine Schriftführerin / einen Schriftführer. Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt die Protokollverantwortung in der Mitgliederversammlung.


§ 19 Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer, sofern der Jahresabschluss nicht von einer Abschlussprüferin / einem Abschlussprüfer geprüft wird. Wiederbestellungen sind möglich. Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereins angehören.

2. Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

4. Sofern der Jahresabschluss von einer Abschlussprüferin / einem Abschlussprüfer geprüft wird, müssen keine Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer bestellt werden.


§ 20 Außerordentliches Ende der Funktionsperioden / Enthebung / Rücktritt

1. Die Funktionsperiode von Funktionärinnen / Funktionären, die in die Organe oder Gremien des Vereins entsandt wurden, endet, außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode, durch deren Enthebung (Abs. 2) oder deren Rücktritt (Abs. 3).

2. Die Mitgliederversammlung kann mittels Beschluss jederzeit einzelne Funktionärinnen / Funktionäre ihrer Funktion entheben. Dies gilt nicht für Mitglieder der Beschwerdesenate sowie die Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Enthebung tritt mit der Bestellung einer / eines nachfolgenden Funktionärin / Funktionärs in Kraft. Die Funktionsperiode der / des nachbestellten Funktionärin / Funktionärs endet zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Funktionsperiode der / des abberufenen Funktionärin / Funktionärs geendet hätte.

3. Funktionärinnen / Funktionäre können jederzeit auch schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium und im Fall eines Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.


§ 21 Selbstverpflichtungserklärung, Bindung, Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Das Präsidium hat Verlage von periodischen Druckwerken und Nachrichtenagenturen aufzufordern, sich schriftlich zu den Grundsätzen für die publizistische Arbeit (§ 22) zu bekennen und die von den Beschwerdesenaten wegen eines allfälligen Verstoßes ausgesprochenen Sanktionen zu befolgen. Die Erklärung umschließt dabei auch die Verpflichtung, Entscheidungen, die sie betreffen und diesbezüglich derer ein Beschwerdesenat auf Veröffentlichung erkannt hat, in ihren Medien aktualitätsnah zu publizieren. Durch Abgabe der Erklärung werden Verlage berechtigt, dass Presserat-Gütesiegel zu führen.

2. Die Grundsätze für die publizistische Arbeit binden die Vereinsmitglieder direkt. Die Vereinsmitglieder haben weiters darauf hinzuwirken, dass Entscheidungen der Beschwerdesenate eingehalten werden.

3. Entscheidungen der Beschwerdesenate werden in den Verbandsorganen der Mitglieder aktualitätsnah veröffentlicht.


§ 21a Übernahme der medienethischen Kontrolle von privaten Radio- und Fernsehsendern iSd § 2 Abs 2

1. Der Presserat kann auf Antrag der jeweiligen Medieninhaberin / des jeweiligen Medieninhabers für einzelne private Radio- und Fernsehsender, die die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 erfüllen, die medienethische Kontrolle über deren redaktionelle Veröffentlichungen und ihnen zuzurechnende journalistische Verhaltensweisen übernehmen.

2. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zu erläutern, dass

a) das betreffende Medium die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 erfüllt.

b) Darüber hinaus verpflichtet sich die Antragstellerin dazu, die Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse) anzuerkennen und einzuhalten sowie die Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Presserats und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu akzeptieren.

3. Das Präsidium entscheidet über den Antrag und informiert die Mitgliederversammlung im Umlaufweg darüber. Die Entscheidung wird wirksam, sofern ihr keine Vertreterin / kein Vertreter der Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht, anderenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung endgültig. Für eine antragsgemäße Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

4. Lehnt das Präsidium einen Antrag auf Übernahme der medienethischen Kontrolle über einen privaten Radio- und Fernsehsender iSd § 2 Abs 2 ab und widerspricht dem keine Vertreterin / kein Vertreter der Mitgliederversammlung, kann die Antragstellerin / der Antragsteller binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vorlage an die Mitgliederversammlung beantragen, die endgültig über den Antrag entscheidet. Für eine antragsgemäße Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

5. Die medienethische Kontrolle über einen nicht-kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsender iSd § 2 Abs 2 endet, sobald die Medieninhaberin / der Medieninhaber dem Presserat gegenüber schriftlich erklärt, dass sie eine weiter medienethische Kontrolle durch den Presserat nicht mehr wünscht. Eingaben, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Erklärung beim Presserat eingetroffen sind, bleiben davon unberührt.

6. Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme der medienethischen Kontrolle von konkreten nicht-kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsendern iSd § 2 Abs 2 auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beenden, wenn

a) die Voraussetzungen iSd § 2 Abs 2 wegfallen;

b) die Medieninhaberin / der Medieninhaber trotz zumindest zweimaliger Ermahnung den sich aus der Verfahrensordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.


§ 22 Grundsätze für die publizistische Arbeit / Tätigkeitsbericht

1. Die Erstellung eines Entwurfes des jährlich zu verfassenden Tätigkeitsberichts obliegt dem Präsidium.

2. Für die Erstellung des Tätigkeitsberichts haben der Presserat gemäß §17 der Statuten sowie die Ombudsleute dem Präsidium eine schriftliche Zusammenfassung über die Tätigkeit des jeweiligen Organs im Berichtsjahr zu übermitteln. Das Präsidium hat diese Berichte zusammenzufassen und um einen allgemeinen Teil zu ergänzen. Dieser hat auf aktuelle Fragen der Pressefreiheit sowie auf generelle Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze für die publizistische Arbeit in Österreich einzugehen. Der jährliche Tätigkeitsbericht bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und ist in weiterer Folge der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat auf der Homepage des Presserates zu erfolgen und ist jedenfalls für die Dauer eines Jahres zum Abruf bereit zu halten.

3. Der Presserat erarbeitet einen Formulierungsvorschlag für die Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex). Dabei handelt es sich um einen Grundsatzkatalog für alle mit der Beschaffung, Verarbeitung und Kommentierung von Nachrichten in Zeitungsunternehmen befassten Personen. Ebenso erarbeitet der Presserat im Bedarfsfall Ergänzungen, Adaptierungen oder interpretierende Richtlinien zum Grundsatzkatalog. Die Vorschläge des Presserates sind dem Präsidium weiterzuleiten, das diese Vorschläge den Ombudsleuten zur Stellungnahme innerhalb einer 8-wöchigen Frist vorzulegen hat. Nach Vorliegen der Stellungnahmen oder Ablauf der Frist, hat das Präsidium - unter angemessener Berücksichtigung der Stellungnahmen - den Formulierungsvorschlag an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten.


§ 23 Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, das eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO ist.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 von Mitgliedern in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreterinnen / Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium eine Vertreterin / einen Vertreter als Schiedsrichterin / Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der in das Schiedsgericht entsandt wird, namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen / Schiedsrichter innerhalb von weiteren 14 Tagen die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sich die Schiedsrichterinnen / die Schiedsrichter innerhalb dieser Zeit nicht auf eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden einigen, so ist die / der Vorsitzende durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§ 9 Z 8) zu bestellen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit all seiner Mitglieder einstimmig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. In der die Auflösung beschließenden Sitzung ist auch über die Liquidation des Vereins zu beschließen. Insbesondere ist eine Liquidatorin / ein Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das Kuratorium für Journalistenausbildung zur Verwendung für die Aus- und Weiterbildung von Journalistinnen / Journalisten. Für den Fall, dass das Kuratorium für Journalistenausbildung nicht mehr existiert, ist das Vereinsvermögen für Zwecke der Aus- und Weiterbildung von Journalistinnen / Journalisten zu verwenden.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 08.03.2023.

Genehmigt mit Bescheid der LPD Wien vom 18.04.2023

Statuten idF vom 08.03.2023 als PDF