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Verfahrensordnung idF vom 10.11.2021

Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Österreichischen Presserates


ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verfahrensordnung regelt das Verfahren vor den Beschwerdesenaten des Österreichischen Presserates (im Folgenden kurz „Senate“), die unabhängig und weisungsfrei sind und der Selbstkontrolle der österreichischen Presse dienen. Die Senate bewerten redaktionelle Inhalte und journalistisches Verhalten nach medienethischen Kriterien, die in den Grundsätzen für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse – im Folgenden kurz „Ehrenkodex“) festgelegt sind.

(2) Der Österreichische Presserat (im Folgenden kurz „Presserat“) ist für alle österreichischen periodischen Druckwerke, diese ergänzende Medien, Nachrichtenagenturen sowie für redaktionelle Inhalte in ausländischen Medien, die speziell für österreichische Leser verfasst worden sind, zuständig. Ergänzende Medien sind z.B. Internetausgaben von Printprodukten. Die folgenden Regelungen gelten sinngemäß auch für die ergänzenden Medien und Nachrichtenagenturen.

(3) Der Österreichische Presserat ist darüber hinaus für die medienethische Kontrolle einzelner nicht kommerzieller privater österreichischer Radio- und Fernsehsender, die unabhängig, werbefrei und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Medienproduktion sowie deren terrestrischer und digitaler Distribution bereitstellen (vgl. § 29 KommAustria-Gesetz), sowie deren ergänzende Medien (z.B. Internetauftritt) zuständig, wenn er diese Aufgabe auf Antrag der jeweiligen Medieninhaberin für ein konkretes Medium übernommen hat.


§ 2 Verfahrensarten

(1) Ein Verfahren vor den Senaten wird entweder durch eine Beschwerde („Beschwerdeverfahren“) oder aufgrund einer Mitteilung bzw. aus eigener Wahrnehmung („selbständiges Verfahren“) eingeleitet. Eingaben zu Medien iSd § 1 Abs 3 sind immer als Mitteilung zu werten.

(2) Jedermann, der von einer redaktionellen Veröffentlichung bzw. von einem journalistischen Verhalten individuell betroffen ist, kann eine Beschwerde beim Presserat einbringen. Das Beschwerdeverfahren wird nur gegen jene Medien geführt, die die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt haben (siehe § 9).

(3) Jedermann, der den Ehrenkodex oder dazu ergangene Richtlinien verletzt sieht, kann eine Mitteilung beim Presserat einbringen (siehe § 17). Eine individuelle Betroffenheit ist dabei nicht erforderlich.


ABSCHNITT B

Organisation


§ 3 Senate

(1) Der Presserat entscheidet durch zwei oder mehr Senate.

(2) Jeder Senat besteht aus elf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des „Vereins zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat“ (im Folgenden kurz „Trägerverein“) auf drei Jahre bestellt werden.

(3) Zwei Mitglieder müssen eine abgeschlossene juristische Ausbildung haben. Die übrigen Mitglieder müssen ausreichende Berufserfahrung in einem Medienberuf aufweisen und Journalisten im Sinne des JournG sein. Alle Mitglieder sollen anerkannte Fachleute untadeligen Rufes sein.

(4) Führende Funktionäre der Mitglieder des Vereins, führende Funktionäre von anderen Interessensvertretungen auf Bundes- und Landesebene, Mitglieder des Präsidiums sowie Inhaber politischer Ämter auf Bundes- und Landesebene dürfen nur in Ausnahmefällen, die vom jeweiligen nominierenden Trägervereinsmitglied zu begründen sind, zum Mitglied bestellt werden.

(5) Wiederbestellungen sind unbeschränkt möglich.

(6) Für jeden Senat sind von der Mitgliederversammlung des Trägervereins ein rechtskundiges Mitglied zum Vorsitzenden und ein rechtskundiges Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen. Jeder Senat hat aus dem Kreise seiner journalistischen Mitglieder einen Senatssprecher zu wählen.

(7) Ein Senat ist entscheidungsfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Die Senate tagen grundsätzlich einmal pro Monat und zusätzlich bei Bedarf. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen zweier Mitglieder hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende den Senat innerhalb von acht Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail).

(9) Verhinderungen sind der Geschäftsstelle bis längstens drei Tage vor der Sitzung schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen.

(10) Ist ein Mitglied in einem Kalenderjahr drei Sitzungen unentschuldigt fern geblieben, hat dies der Vorsitzende in einer an das betreffende Mitglied und an den Geschäftsführer des Presserates gerichteten Mitteilung schriftlich festzustellen. Durch diese Feststellung verliert das betreffende Mitglied seine Funktion.

(11) Ein Mitglied kann seine Funktion mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des jeweiligen Senats zurücklegen. In diesem Fall wählt der Trägerverein ein neues Mitglied für die verbleibende Periode in den Senat.

(12) Entscheidungen der Senate sind für die Dauer von sieben Jahren ab ihrer Wirksamkeit (§ 14 Abs. 9) aufzubewahren.


§ 4 Geschäftsverteilung

(1) Beschwerden und Mitteilungen (im Folgenden als „Fälle“ bezeichnet) sind in der Geschäftsstelle in ein Register unter fortlaufender Zahl aufzunehmen.

(2) Die Fälle sind den Senaten alternierend zuzuteilen. Den ersten Fall eines Kalenderjahres erhält der Senat 1, den zweite der Senat 2 usw.


§ 5 Befangenheit

(1) Mitglieder der Senate sind von der Ausübung ihrer Funktion ausgeschlossen, wenn
(a) sie selbst (Mit-)Beteiligte in dem Verfahren sind (§ 10),
(b) ein persönliches Naheverhältnis zu einer der (Mit-)Beteiligten besteht oder bestand,
(c) ihr unmittelbarer Arbeitgeber oder Auftraggeber Beteiligter des Verfahrens ist oder
(d) sonstige berechtigte Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen.

(2) Sofern das betreffende Mitglied seine Befangenheit nicht von sich aus erklärt, hat jeder (Mit-)Beteiligte das Recht, dieses abzulehnen, wenn ein entsprechender Grund iSd. Abs. 1 vorliegt.

(3) Über eine Ablehnung entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Mitglieds der zuständige Senat ohne den Betroffenen.


§ 6 Vorsitzendenkonferenz

(1) Die Vorsitzenden der Senate, bei deren Verhinderung ihre jeweiligen Stellvertreter, bilden gemeinsam die Vorsitzendenkonferenz.

(2) Die Vorsitzendenkonferenz hat eine einheitliche Entscheidungspraxis der Senate sicher zu stellen.


§ 7 Ombudsleute

(1) Die Mitgliederversammlung des Trägervereins kann eine oder mehrere Personen zu Ombudsleuten bestellen.

(2) Bei einer Beschwerde oder Mitteilung kann der Vorsitzende des zuständigen Senates vor Verfahrenseinleitung eine Ombudsperson beauftragen, in der Angelegenheit zu vermitteln.

(3) Die Zuteilung an die Ombudsleute erfolgt alternierend.

(4) Kommt es binnen vier Wochen ab Einschaltung der Ombudsperson zu keiner einvernehmlichen Lösung und erscheinen weitere Vermittlungsversuche nicht zweckmäßig, ist nach § 9 bzw. § 17 vorzugehen.


§ 8 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Senate, die Ombudsleute und die Angestellten des Presserates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen eines Beteiligten, insbesondere zur Wahrung der Privatsphäre, erforderlich ist. Die Beratungen und Abstimmungen der Senate sind vertraulich.


ABSCHNITT C

Beschwerdeverfahren


§ 9 Einleitung

(1) Ein Beschwerdeverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt hat (Verpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat; siehe § 11 Abs. 1).

(2) Eine Beschwerde an den Presserat hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Mit der Beschwerde wird nicht offensichtlich unbegründet behauptet, dass eine redaktionelle Veröffentlichung oder ein journalistisches Verhalten gegen den Ehrenkodex oder dazu ergangene Richtlinien verstößt.
b) Der Beschwerdeführer muss durch die Veröffentlichung oder von dem Verhalten individuell betroffen sein. Die individuelle Betroffenheit ist von ihm nachzuweisen, sofern sie nicht offensichtlich ist.
c) Die Beschwerde muss schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) eingebracht werden.
d) Wird die Beschwerde von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingebracht, ist eine schriftliche Vollmacht beizuschließen; bei Rechtsanwälten genügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht.
e) Die Beschwerde muss längstens binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Erscheinen der beanstandeten Veröffentlichung oder der Verwirklichung des beanstandeten Verhaltens beim Presserat einlangen.
f) In der Beschwerde sind die Veröffentlichung oder das Verhalten, auf die/das sich die Beschwerde bezieht, sowie die einzelnen Beschwerdepunkte konkret und unter Anbot allfälliger Beweismittel anzuführen.
g) Der Beschwerdeführer muss die Vergleichs- und Schiedsvereinbarung (§ 11 Abs. 2) unterzeichnen.

(3) Erfüllt eine Beschwerde eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Vorsitzende des Senats den Beschwerdeführer unter konkreter Bezeichnung der nicht oder mangelhaft erfüllten Voraussetzungen schriftlich zur Verbesserung binnen einer acht Tage nicht unterschreitenden Frist aufzufordern, sofern der Mangel nicht offensichtlich unbehebbar ist.

(4) Erfolgt innerhalb der Frist keine hinreichende Verbesserung ist die Beschwerde durch den Vorsitzenden des Senats zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss kann der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch an den Senat erheben, der endgültig über die Zurückweisung entscheidet. Der beschlussfassende Vorsitzende wirkt dabei nicht mit. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist im Beschluss des Vorsitzenden hinzuweisen.

(5) Erfüllt die Beschwerde – allenfalls nach erfolgter Verbesserung – die Voraussetzungen des Abs. 2, leitet der Vorsitzende des Senats das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss ein und fordert zugleich den Beschwerdegegner auf, binnen 14 Tagen zu der Beschwerde schriftlich unter Anführung allfälliger Beweismittel Stellung zu nehmen.

(6) Beschwerden, die unzureichend sind, weil der Medieninhaber die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht anerkannt hat (Abs. 1) oder keine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers vorliegt (Abs. 2 lit. b), sind als Mitteilungen zu werten.

(7) Für das Beschwerdeverfahren gelten, soweit in dieser Verfahrensordnung oder der Vergleichs- und Schiedsvereinbarung nicht zulässigerweise anders geregelt, die §§ 594 ff ZPO subsidiär.

(8) Beschwerden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, können miteinander verbunden werden.


§ 10 Beteiligte

(1) Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner und allenfalls mitbeteiligte Personen.

(2) Beschwerdeführer ist jede physische oder juristische Person, die eine Beschwerde beim Presserat einbringt und auf die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zutreffen.

(3) Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich der Medieninhaber des Mediums, auf das sich die Beschwerde bezieht.

(4) Medienmitarbeiter oder andere Journalisten, die die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung verfasst oder das beschwerdegegenständliche Verhalten gesetzt haben, sind Mitbeteiligte des Verfahrens, sie bilden eine Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO auf Seiten des Beschwerdegegners.


§ 11 Vergleichs- und Schiedsvereinbarung

(1) Medieninhaber können dem Presserat gegenüber die schriftliche Erklärung abgeben, künftigen Beschwerdeführern den Abschluss einer Vergleichs- und Schiedsvereinbarung anzubieten (Verpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat; siehe Anlage zu dieser Verfahrensordnung). Beschwerden können nur gegen jene Medieninhaber eingebracht werden, die eine solche Erklärung abgegeben haben.

(2) Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Presserat ist nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer durch Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Veröffentlichung oder des beschwerdegegenständlichen Verhaltens der Entscheidung des Presserates unterwirft und auf die Anrufung der Gerichte und Behörden verzichtet.

(3) Die Unterwerfung bzw. der Verzicht gem. Abs. 2 erfolgt durch Abschluss einer Vergleichs- und Schiedsvereinbarung laut Anlage zu dieser Verfahrensordnung. Der Beschwerdeführer ist vom Presserat aufzufordern, die Vergleichs- und Schiedsvereinbarung abzuschließen (§ 9 Abs. 2 lit. g). In der Vergleichs- und Schiedsvereinbarung ist der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des Abschlusses sowie darüber, dass bei Ablehnung der Vergleichs- und Schiedsvereinbarung das Beschwerdeverfahren vor dem Presserat nicht eingeleitet werden kann, aufzuklären.

(4) Die Vergleichs- und Schiedsvereinbarung kommt durch rechtsverbindliche Erklärung der Verfahrensbeteiligten zustande und erfasst auch die Medienmitarbeiter oder andere Journalisten, die für die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung oder das beschwerdegegenständliche Verhalten verantwortlich sind bzw. damit in Verbindung stehen. Soweit eine Veröffentlichung parallel in einem Printmedium und in einem oder mehreren ergänzenden Medien (§ 1 Abs. 2) erfolgte, erstreckt sich die Schiedsvereinbarung auf sämtliche Veröffentlichungen.


§ 12 Durchführung des Verfahrens

(1) Das Beschwerdeverfahren ist kontradiktorisch. Es wird von den Grundsätzen des beiderseitigen Gehörs, der Unmittelbarkeit und der Disposition der Beteiligten bestimmt.

(2) Die Beteiligten können vor der mündlichen Verhandlung weitere schriftliche Stellungnahmen beim Presserat einbringen.

(3) Jede Stellungnahme eines Beteiligten ist samt Beilagen umgehend dem anderen Beteiligten zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende des Senats hat in der Regel eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die (Mit-)Beteiligten und deren ausgewiesene Bevollmächtigte darüber zu informieren. Allenfalls beantragte Zeugen sind von dem jeweiligen (Mit-)Beteiligten selbst zur Verhandlung mitzubringen.

(5) Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Senat nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig beschließt, dass das Verfahren einzustellen bzw. die Beschwerde zurück- oder abzuweisen ist.

(6) An der Verhandlung können Beschwerdeführer, Beschwerdegegner, Mitbeteiligte, deren ausgewiesene Bevollmächtigte sowie für jeden der Beteiligten bis zu drei Vertrauenspersonen teilnehmen.

(7) Zeugen werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Senates befragt. Nach der Befragung durch den Senat hat zunächst der beweisführende Beteiligte und anschließend der Beweisgegner das Fragerecht.

(8) Zeugen sind vom Vorsitzenden des Senats dahin zu belehren, dass sie zwar nicht unter der Strafdrohung der §§ 288f StGB stehen, bei vorsätzlicher Falschaussage aber andere Straftatbestände, insbesondere § 111 StGB (Üble Nachrede) und § 297 StGB (Verleumdung), erfüllen können.


§ 13 Unterbrechung, Abbrechung

(1) Sobald der Senat Kenntnis davon erlangt, dass über den Verfahrensgegenstand ein Gerichtsverfahren anhängig ist, das von keiner der Beteiligten veranlasst wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Beschluss des Vorsitzenden des Senats bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens zu unterbrechen.

(2) Das unterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Beteiligten fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens gestellt werden.

(3) Wurde das Gerichtsverfahren von einem der Beteiligten veranlasst, hat der Vorsitzende des Senats das Beschwerdeverfahren abzubrechen und die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.


§ 14 Entscheidung

(1) Der Senat entscheidet in freier Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhaltes.

(2) Mit seiner Entscheidung hat der Senat
a) die Beschwerde zurückzuweisen, wenn eine der Beschwerdevoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 fehlt;
b) die Beschwerde abzuweisen,
aa) wenn durch die beanstandete Veröffentlichung oder das beanstandete Verhalten keine schutzwürdige Position des Beschwerdeführers verletzt wurde, oder
bb) der Ehrenkodex und die dazu ergangenen Richtlinien eingehalten worden sind, oder
cc) der Eingriff durch die öffentliche Aufgabenstellung der Medien iSd. Art. 10 EMRK zu rechtfertigen ist;
c) andernfalls festzustellen, dass durch die beanstandete Veröffentlichung oder das beanstandete Verhalten der Ehrenkodex oder die dazu ergangenen Richtlinien verletzt worden sind.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c) erkennt der Senat auf Veröffentlichung der Entscheidung im Medium des Beschwerdegegners, sofern dies bis zum Schluss der Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Hierbei gibt der Senat einen Veröffentlichungstext vor, der zusammengefasst den Sachverhalt, das Ergebnis und die wesentliche Begründung enthalten kann.

(4) Das Verfahren vor dem Presserat ist kostenlos.

(5) Jeder Beteiligte trägt seine Kosten sowie die Kosten sämtlicher von ihm beantragter Zeugen, Sachverständiger und sonstiger Beweismittel selbst.

(6) Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.

(7) Bei Gleichheit der gültigen Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die Abstimmung im Senat und deren Ergebnis ist schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Senatsmitgliedern zu unterschreiben.

(9) Die Entscheidung ergeht schriftlich und wird mit ihrer Zustellung an die Beteiligten wirksam.

(10) Gegen die Entscheidung ist kein Einspruch möglich.


§ 15 Veröffentlichung der Entscheidung

(1) Hat der Senat auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkannt, hat der Beschwerdegegner den vom Senat vorgegebenen Text zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat am Ende den Vermerk: „Für den Senat:“ und den Namen des Senatssprechers sowie einen Kontakthinweis zum Senatssprecher zu enthalten.

(2) Die Veröffentlichung hat grundsätzlich binnen 14 Tagen ab Wirksamkeit der Entscheidung, bei seltener als wöchentlich erscheinenden Medien spätestens in der nächsten erreichbaren Ausgabe, in dem betroffenen Medium zu erfolgen, und zwar in allen Ausgaben, in denen die beanstandete Veröffentlichung stattgefunden hat. Betrifft die Entscheidung einen redaktionellen Inhalt, der online erschienen ist, muss die Veröffentlichung auf angemessene Weise für eine Woche in dem Ressort, in dem der Beitrag erschienen ist, abrufbar sein.

(3) Betrifft die Entscheidung des Presserates ein „sonstiges Verhalten“, so hat die Veröffentlichung der Entscheidung in jenem Medium bzw. in jener Ausgabe eines Mediums des Beschwerdegegners zu erfolgen, in dessen Hauptverbreitungsgebiet der Beschwerdeführer seine im Verfahren vor dem Presserat angegebene Anschrift hat.

(4) Die Veröffentlichung ist mit der fett gedruckten Überschrift „Entscheidung des Österreichischen Presserates“ zu versehen und hat die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens anzuführen. Im Übrigen hat die Veröffentlichung in Form und Größe des Fließtextes im redaktionellen Teil des Mediums zu erfolgen. Weitere Formvorschriften bestehen nicht.

(5) Auf Verlangen des Beschwerdeführers hat der Vorsitzende die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Spruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen. Die Veröffentlichungspflicht des Beschwerdegegners ist dann iSd. § 607 ZPO vollstreckbar.

(6) Der Senat kann die in einem Beschwerdeverfahren gefällte Entscheidung auf geeignete Weise veröffentlichen. Die öffentliche Kommunikation ist Aufgabe des Senatssprechers.


§ 16 Wiederaufnahme eines Verfahrens

(1) Eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens kann auf Antrag eines Beteiligten des wiederaufzunehmenden Verfahrens von dem Senat, der im wiederaufzunehmenden Verfahren entschieden hat, beschlossen werden,
a) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die möglicherweise eine andere Entscheidung bewirkt hätten, wären sie im wiederaufzunehmenden Verfahren schon bekannt gewesen;
b) wenn an der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren ein ausgeschlossenes Mitglied des Senates beteiligt war.

(2) Der Wiederaufnahmeantrag muss binnen vier Wochen ab Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund und innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des ursprünglichen Verfahrens beim Presserat eingelangt sein.


ABSCHNITT D

Selbständiges Verfahren


§ 17 Voraussetzungen und Einleitung

(1) Die Senate können ein Verfahren aufgrund einer Mitteilung oder aus eigener Wahrnehmung einleiten (selbständiges Verfahren), wenn sie es für notwendig erachten zu überprüfen, ob
a) eine redaktionelle Veröffentlichung oder ein journalistisches Verhalten mit dem Ehrenkodex oder den dazu ergangenen Richtlinien vereinbar ist;
b) durch Medienmitarbeiter im Zusammenhang mit Anlageempfehlungen Publizitätsverletzungen begangen wurden (Punkt 11 des Ehrenkodex sowie die dazu ergangenen Richtlinien zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung [vgl. auch EU-VO 596/2014]).

(2) Ein Verfahren aufgrund einer Mitteilung leitet der zuständige Senat mit einfacher Mehrheit ein. Unzureichende Beschwerden (siehe § 9 Abs. 6) sind als Mitteilungen zu werten.

(2a) Eingaben zu Medien iSd § 1 Abs 3 sind immer als Mitteilung zu werten (siehe §2 Abs 1).

(3) Mitteilungen müssen binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Erscheinen der beanstandeten Veröffentlichung oder der Verwirklichung des beanstandeten Verhaltens beim Presserat einlangen.

(4) Jeder Senat entscheidet einstimmig über die Einleitung eines Verfahrens aus eigener Wahrnehmung. Das Verfahren wird vor dem einleitenden Senat geführt. Für die Verfahren aus eigener Wahrnehmung ist ein gesondertes Register zu führen.

(5) Mitteilungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, können miteinander verbunden werden.


§ 18 Durchführung

(1) Die Einleitung des selbständigen Verfahrens ist dem betroffenen Medieninhaber unter Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bekanntzugeben.

(2) Das Verfahren ist unter Beiziehung des betroffenen Medieninhabers als Beteiligten nicht öffentlich durchzuführen. Beweise können nur insofern aufgenommen werden, als dies der Medieninhaber beantragt oder der Senat für notwendig erachtet. Scheitert die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens daran, dass das Medium keine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat abgibt (§ 11 Abs. 1), kann der Senat dem Mitteilenden die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestatten.

(3) Falls das Verfahren aus Anlass einer unzulässigen Beschwerde oder Mitteilung eines Dritten eingeleitet wurde, ist dieser über die Einleitung des Verfahrens zu informieren.


§ 19 Unterbrechung

(1) Sobald der Senat Kenntnis davon erlangt, dass über den Verfahrensgegenstand ein Gerichtsverfahren anhängig ist, ist das selbständige Verfahren durch Beschluss des Senatsvorsitzenden bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens zu unterbrechen.

(2) Der Senat kann das unterbrochene Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens fortsetzen. Die Fortsetzung ist jedoch nur innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens zulässig.


§ 20 Entscheidung

(1) Der Senat entscheidet in freier Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhaltes.

(2) (a) Werden der Ehrenkodex oder dazu ergangene Richtlinien nicht nur geringfügig verletzt, hat der Senat diesen Verstoß in seiner Entscheidung festzustellen.
(b) Bei einer geringfügigen Verletzung des Ehrenkodex oder der dazu ergangenen Richtlinien kann der Senat bloß einen Hinweis gegenüber dem Medieninhaber aussprechen.
(c) Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Entscheidung wird vom Senat in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 4 bis 9 getroffen und ist dem betroffenen Medieninhaber schriftlich mitzuteilen. Sofern der Senat im selbständigen Verfahren eine Veröffentlichung beschließt, wird die Entscheidung auch an den Mitteilenden übermittelt.

(4) Der Senat kann den Medieninhaber auffordern, die Entscheidung des Senats freiwillig in dem betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekannt zu geben.

(5) Gegen eine Entscheidung im selbständigen Verfahren kann nicht Einspruch erhoben werden.

(6) Die öffentliche Kommunikation im Zusammenhang mit einer Entscheidung ist Aufgabe des Senatssprechers. Der Presserat kann die in einem selbständigen Verfahren getroffene Entscheidung auf geeignete Weise veröffentlichen, wenn ein Fall des § 18 Abs. 2 3. Satz vorliegt oder wenn es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt und nicht zu erwarten ist, dass die Veröffentlichung ein Gerichtsverfahren befördern oder dessen Ausgang beeinflussen könnte.


§ 21 Wiederaufnahme eines Verfahrens

Eine Wiederaufnahme des selbständigen Verfahrens ist aus den Gründen des § 16 binnen vier Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, jedoch nicht später als drei Jahre nach seiner ursprünglichen Beendigung durch den Senat möglich, der das ursprüngliche Verfahren beendet hatte.


§ 21a Sonderbestimmungen für Verfahren betreffend Medien iSd § 1 Abs 3

(1) Medien iSd § 1 Abs 3 sind verpflichtet, beanstandete Veröffentlichungen dem Presserat auf Aufforderung durch die Geschäftsstelle oder auf Beschluss des/der zuständigen Senatsvorsitzenden binnen zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(2) Medien iSd § 1 Abs 3 sind verpflichtet, binnen einem Monat ab Zustellung über gegen sie ergangene Entscheidungen (§ 20 Abs 2 lit [a]) auf angemessene Art und Weise zu berichten, die Entscheidung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Volltext auf zumindest einem ergänzenden elektronischen Medium (z.B. Internetauftritt) zu veröffentlichen und für zumindest einen Monat abrufbar zu halten.

(3) Im Rahmen des Antrags auf Übernahme der medienethischen Kontrolle von einzelnen nicht-kommerziellen privaten Radio- und Fernsehsendern (vgl § 21a der Statuten) sind Medieninhaber verpflichtet, eine E-Mailadresse bekanntzugeben, über die sämtliche Schriftstücke im Zusammenhang mit Eingaben und Verfahren gegen das betreffende Medium wirksam zugestellt werden können. Änderungen dieser E-Mailadresse sind dem Presserat unverzüglich mitzuteilen.


ABSCHNITT E

Sondervorschriften für Verfahren betreffend Publizitätsverletzungen bei Anlageempfehlungen durch Medienmitarbeiter (RL 2003/6/EG)


§ 22 Einleitung

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen dieser Verfahrensordnung. § 7 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden.


§ 23 Informationseinholung

In Verfahren nach § 17 ff wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Punkt 11 des Ehrenkodex und die dazu ergangenen Richtlinien zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung kann der zuständige Senat von den Beteiligten Auskünfte anfordern, auch von Personen, die an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern und Mitarbeitern, und, falls notwendig, eine Person vorladen und vernehmen. Die Beteiligten haben Mitarbeiter von Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Presserat zu entbinden. Gesetzliche Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unberührt.


§ 24 Veröffentlichungspflicht

(1) Hat der Presserat erkannt, dass Punkt 11 des Ehrenkodex und die dazu ergangenen Richtlinien zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung verletzt wurden, ist die Entscheidung in dem betroffenen Medium zu veröffentlichen, falls dessen Medieninhaber die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt hat. § 15 gilt sinngemäß.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat der Presserat die Verletzung, die Namen der (Mit-)Beteiligten, die gemäß seinem Erkenntnis die Verletzung zu verantworten haben, sowie die Namen der Publikationen, in welcher die Verletzung begangen wurde, zu veröffentlichen.


ABSCHNITT F

Schlussbestimmungen


§ 25 Änderungen

Änderungen dieser Verfahrensordnung sowie des Formulars „Vergleichs- und Schiedsvereinbarung“ können nur von der Mitgliederversammlung des Trägervereins beschlossen werden. Soweit Änderungen Abschnitt E betreffen, ist zuvor der Finanzmarktaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 26 Geschlechterspezifische Formulierungen

Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Verfahrensordnung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.



Genehmigt mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins zur Selbstkontrolle der Österreichischen Presse vom 10.11.2021.

In Kraft getreten mit Genehmigung der dafür notwendigen Statutenänderung durch Bescheid der LPD Wien vom 24.11.2021

Verfahrungsordnung idF vom 10.11.2021 (PDF-Download)