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Zwei Verfahrensarten

Vor den Senaten des Presserates gibt es zwei Verfahren, das selbständige Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Für Printmedien, diese ergänzende Medien und Nachrichtenagenturen gilt:

Ein selbständiges Verfahren kann jede(r) durch eine Mitteilung über einen potentiellen medienethischen Verstoß in einem Printmedium, auf einer damit verbundenen Webseite oder in einer Meldung einer Nachrichtenagentur anregen. Eine Verpflichtung des Mediums gegenüber dem Presserat ist dabei nicht erforderlich. In der Entscheidung äußert der Senat seine Meinung, ob der Artikel den medienethischen Grundsätzen des Ehrenkodex für die österreichische Presse entspricht. In diesem Verfahren muss das betroffene Printmedium die Entscheidung nicht abdrucken. Interessante Entscheidungen werden jedoch regelmäßig auf der Webseite unter dem Punkt "entschiedene Fälle" veröffentlicht.

Beim Beschwerdeverfahren wird vorausgesetzt, dass derjenige, der sich an den Presserat wendet, von der beanstandeten Berichterstattung individuell betroffen ist. Hier müssen der Betroffene und das Printmedium eine Schiedsvereinbarung abschließen, die einen Verzicht auf den Rechtsweg beinhaltet. Jene Medien, die Mitglied des Presserates sind, haben sich unserer Schiedsgerichtsbarkeit generell unterworfen. Nur im Beschwerdeverfahren kann der Abdruck der Entscheidung im betroffenen Printmedium durchgesetzt werden.

Darüber hinaus kann der Presserat auf deren Antrag auch die medienethische Kontrolle einzelner nicht-kommerzieller privater Radio- und Fernsehsender, die unabhängig, werbefrei und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Medienproduktion sowie deren terrestrischer und digitaler Distribution bereitstellen (vgl. § 29 KommAustria-Gesetz) übernehmen (die Liste finden Sie <<<hier>>>). Jede(r) kann mögliche Verstöße melden, der Senat entscheidet immer im selbständigen Verfahren.

Für Online-Medien ohne Bezug zu einem Printmedium und für alle übrigen Radio- und Fernsehsender ist der Presserat nicht zuständig.

Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir Ihre Mitteilungen und Beschwerden im Rahmen unserer Tätigkeit erfassen, speichern und an die Beschwerdesenate weiterleiten. Nachdem darin auch personenbezogenen Daten enthalten sein können, erfolgt deren Verarbeitung entsprechend unserer Datenschutzrichtlinien. Sollten Sie eine Verarbeitung Ihrer Daten nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit. Unter Umständen ist dann eine Behandlung Ihres Anliegens jedoch nicht möglich.